Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Angebote
Alle von uns oder unseren Vertretern gemachten Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Mit Annahme des Angebotes gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als angenommen, und zwar auch für alle zukünftigen Geschäfte.
Wenn durch höhere Gewalt oder durch behördliche Anordnung zwingende Preisänderungen eintreten, oder wenn der vereinbarte Liefertermin vom Käufer nicht eingehalten wird, gelten fest vereinbarte Preise als freibleibend.
Sämtliche Verkäufe unserer Vertreter oder auch durch uns erfolgen auf Grund der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.
Andere Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Muster und Proben sind als unverbindliche Ansichtsmuster, Analysedaten als ungefähre zu betrachten.

Abschlüsse
Der Abruf der abgeschlossenen Mengen hat, wenn nichts Besonderes vereinbart, in annähernd gleichmäßig über die Vertragszeit verteilten Monatsmengen zu erfolgen. Geschieht dieses nicht, so sind wir berechtigt, die nicht abgenommene fällige Menge vom Abschluss abzusetzen oder eventuell auch ganz vom Abschluss zurückzutreten.

Frachten und Zölle
Falls sich die am Tage des Kaufes oder Abschlusses gültigen staatlichen Zölle oder sonstigen Abgaben später ändern, ändert sich der vereinbarte Preis entsprechend. Eventuell eintretende Frachterhöhungen gehen immer zu Lasten des Käufers, auch dann, wenn Frankolieferung vereinbart ist.

Lieferung
Die Lieferung erfolgt immer auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, auch dann, wenn WEVAG Behälter beigestellt hat und frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Versicherungen gegen Schäden aller Art, Lieferfristen etc. werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers unter Berechnung der verauslagten Beträge vorgenommen.
Lieferungen in Straßentankwagen werden von uns nur ausgeführt, wenn mit 20 cbm fassenden Straßentankwagen befahrbare Zufahrtswege, ausreichende Aufnahmebehälter und technisch einwandfreie, den Sicherungsvorschriften entsprechende Abfüllvorrichtungen vorhanden sind. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, und entstehen uns dadurch Verluste, Schäden oder sonstige Kosten, so haftet dafür der Kunde, und zwar auch in Fällen höherer Gewalt. Der Empfänger hat vor Abnahme für einen einwandfreien technischen Zustand der Tanks und der Messvorrichtungen zu sorgen sowie die Kapazität der Tanks zu ermitteln und die abzufüllende Menge genau anzugeben. Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank oder die Messvorrichtung sich in mangelhaftem technischen Zustand befindet bzw. weil das Fassungsvermögen oder die abzufüllende Menge vom Empfänger ungenau angegeben worden ist, werden in keinem Fall ersetzt.
Die Lieferung erfolgt nach Möglichkeit an dem vom Empfänger gewünschten Termin und auf dem gewünschten Wege. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung können von dem Käufer nicht gestellt werden. Ebenfalls kann der Käufer wegen Nichterfüllung eines Abrufes oder einer Teillieferung weder ein Aufrechnungs- oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben noch den Vertrag rückgängig machen.
Die Mengen gelten als ungefähr vereinbart; es steht uns das Recht zu, bis zu 10 % mehr oder weniger zu liefern.
Maßgebend für die Berechnung sind der Abgangstag der Ware von unserem Werk und die hier ermittelten Maße und Gewichte.
Bei Tankwagenlieferung ist die durch den Tankwagenzähler ermittelte Literzahl maßgebend. Feuer, Explosion, Streik, Aussperrung, mangelnde Zufuhr oder sonstige Fälle höherer Gewalt entbinden uns von der Lieferungsverpflichtung.

Reklamationen
Verluste und Beschädigungen der Ware und der Fastagen, auch während des Transportes, gehen zu Lasten des Käufers.
Beanstandungen haben sofort nach Eintreffen der Ware zu erfolgen und können nur dann anerkannt werden, wenn sich die Ware noch in den von uns gelieferten Originalbehältern befindet. Bei berechtigten Reklamationen wird nur die beanstandete Ware ersetzt, alle anderen Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Käufer nicht, die Erfüllung des ganzen Abschlusses abzulehnen.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Kommittenten, gleich aus welchem Rechtsgrund, scheidet aus.
Bei Lieferung in Käufers Versandbehältern sind diese fracht- und spesenfrei abzuliefern.

Beistellung von Behältern und Geräten
Allgemeines
Für Verluste und Beschädigungen von Behältern und Geräten einschließlich deren Inhalts, auch auf dem Transport und bei höherer Gewalt, ist der Käufer der Ware haftbar. Die leihweise Beistellung solcher Behälter und Geräte erfolgt immer auf Gefahr des Käufers bzw. Empfängers, der auch für den Betrieb dieser Geräte unter Beachtung der behördlichen Bestimmungen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwalters verantwortlich ist. Eventuell anfallende Kosten wie Eich- oder TÜV-Gebühren o.ä. trägt der Empfänger bzw. Betreiber der Anlage. Diese Behälter und Geräte sind in die Feuer- und Haftpflichtversicherung des Käufers bzw. Empfängers mit einzuschließen. Die beigestellten Behälter, Anlagen und Geräte sind nur für die Lieferungen der WEVAG bestimmt und dürfen zu keinen anderen als den vertragsgerechten Zwecken benutzt werden. Insbesondere dürfen die Behälter nicht verunreinigt oder zur Füllung mit anderen Stoffen verwendet werden. Empfänger hat diese Behälter und Geräte pfleglich zu behandeln und vor Rückgabe vollständig zu entleeren. Etwa auftretende Schäden sind der WEVAG sofort zu melden. Diese ist im Falle des Verlustes, der Zerstörung oder der Beschädigung von Behältern oder Geräten nach ihrer Wahl berechtigt, entweder den Betrag der Neuanschaffung oder der Wiederherstellung zu fordern. Bei widerrechtlicher Benutzung beigestellter Behälter oder Geräte ist WEVAG berechtigt, dem Käufer bzw. Empfänger diese mit dem Betrag des Neuwertes, vorbehaltlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, in Rechnung zu stellen. Käufer bzw. Empfänger ist unter keinen Umständen berechtigt, beigestellte Behälter oder Geräte der WEVAG wegen irgendwelcher Gegenansprüche zurückzubehalten. Soweit die für den Kauf vereinbarten Behälter und Geräte für den Versand nicht verfügbar sind, ist WEVAG berechtigt, mit dem Versand bis zum Verfügbarwerden zu warten. Bei Lieferung in Käufers Versandbehältern sind diese fracht- und spesenfrei der von der WEVAG angegebenen Stelle in unbeschädigtem, transportfähigem und für die sofortige Befüllung mit dem bestellten Erzeugnis geeignetem Zustand zu liefern. WEVAG ist nicht verpflichtet, die Versandbehälter auf ihre Eignung zu prüfen. Jeder Schaden, der sich aus Mängeln der Versandbehälter ergibt, geht zu Käufers Lasten. Ein Rücktransport der zuvor zu reinigenden Behälter und Geräte zur WEVAG erfolgt auf Risiko und Rechnung des Käufers.

Fässer und Kannen
Die Fässer etc. sind sofort nach Entleerung, jedoch spätestens, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Abganges der Ware ab gerechnet, fracht- und spesenfrei an die Abgangsstelle oder an unsere Anschrift nach Station Bocholt i.W. zurückzuschicken, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Erfolgt die Zurücklieferung nicht innerhalb dieser Frist, so wird für den vierten und die folgenden (auch angefangenen) Monate die handelsübliche Mietgebühr berechnet. WEVAG ist berechtigt, nachdem eine Anmahnung zur Zurücksendung erfolglos geblieben ist, diejenigen Ansprüche zu stellen, die ihr bei Verlust zustehen. Bei Zahlungsrückstand erlischt ohne weiteres der Anspruch auf mietfreie Beistellung über den Verfalltag, und WEVAG stehen die oben bezeichneten Rechte zu, auch wenn Käufer kein Verschulden trifft.

Zahlungen
Die Bezahlung unserer Rechnungen hat, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sogleich nach Empfang der Ware zu erfolgen. Die vereinbarten Zahlungsfristen sind unbedingt einzuhalten. Bei Zahlungsverzug werden die allgemein üblichen Verzugszinsen berechnet; außerdem sind wir berechtigt, in diesem Falle ganz oder teilweise von laufenden Abschlüssen oder Verträgen zurückzutreten. Bei Hingabe von Schecks und Wechseln gilt die Ware erst als bezahlt, wenn die Schecks oder Wechsel eingelöst sind. Bis dahin werden Schecks und Wechsel, deren Hereinnahme wir uns vorbehalten, nur zahlungshalber angenommen. An Stelle der vereinbarten Zahlungsweise können wir jederzeit Vorauszahlungen oder Sicherstellung verlangen, falls während der Vertragsdauer Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstehen oder die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Das gleiche gilt, wenn eine bereits vor oder bei Abschluss bestehende ungünstige Vermögenslage des Käufers nachträglich zu unserer Kenntnis gelangt. Zahlungen haben immer auf unsere Bankkonten, unser Postgirokonto oder an unsere Kasse zu erfolgen. Vertreter sind nur dann zum Inkasso berechtigt, wenn sie eine von uns gegengezeichnete Inkassovollmacht oder Quittung vorzeigen.

Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer bestehender oder noch entstehender Forderungen vor. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrage. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich und ohne Verpflichtung derart, dass wir als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen sind.
Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörenden Waren gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
Die Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an uns ab.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrages nur berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung an uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Verkäufer bekannt zu geben.
Uns eingeräumte Sicherheiten erstrecken sich nicht auf gemäß Paragraph 2 des Mineralölsteuergesetzes (= Regelsteuersatz) gezahlte Mineralölsteuer, wenn und soweit WEVAG diese gemäß Paragraph 39 b der Mineralölsteuerdurchführungsverordnung vom Finanzamt erstattet erhält.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderung an den Käufer um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Der Käufer trägt die Gefahr für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Er ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Feuer etc.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an uns ab und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns gelieferten in unserem Eigentum stehenden Ware.
Sollte der Eigentumsvorbehalt bei einer Lieferung in das Ausland dort nicht in der oben genannten Form zulässig sein, so beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den im Lande des Käufers gesetzlich zulässigen Umfang.

Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Verkaufsbedingungen maßgebend. Geschäftsbedingungen unserer Kunden (Käufer) haben für uns auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Eine von uns im Laufe der Geschäftsverbindung tatsächlich entgegenkommend geübte Handhabung dieser Bedingungen gibt dem Käufer kein Recht, die gleiche Handhabung auch für andere Fälle zu beanspruchen.
Sollten eine oder mehrere Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung, ebenso Gerichtsstand, ist Bocholt i.W.

Weyers & Vagedes GmbH & Co. KG

Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB